Satzung der PNTA

Satzung der PNTA

Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Deutsch-Polnische Akademische Gesellschaft, weiter als Gesellschaft bezeichnet, ist ein eingetragener Verein und besitzt die Rechtsfähigkeit.

§ 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Krakau, und der Bereich ihrer Betätigung ist die Republik Polen und das Ausland.

§ 3. Die Gesellschaft führt ihre Tätigkeit aufgrund ehrenamtlicher Arbeit der Mitglieder aus. Sie kann zur Ausführung ihrer Geschäfte Mitarbeiter einstellen.

Kapitel II. Ziele und Mittel der Tätigkeit

§ 4. Ziele der Gesellschaft sind:

1) Förderung der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Polen und Deutschland sowie anderen europäischen Ländern;

2) Mitwirkung am gegenseitigen Kennenlernen von Land, Sprache und Kultur sowie am Aufbau von Kontakten und kulturellem Austausch zwischen den Gesellschaften Polens, Deutschlands und anderer Länder;

3) Beitrag zur Annäherung der polnischen und der anderen europäischen Gesellschaften und Förderung der Integrationsprozesse in Europa;

4) Förderung von Initiativen, die sich zum Ziel setzen, aus den Ergebnissen der Wissenschaft und Kultur in Europa, besonders aber in Deutschland zu schöpfen.

§ 5. Insbesondere verfolgt die Gesellschaft ihre Ziele durch folgende Maßnahmen:

1)Vergabe von Stipendien für das Studium und wissenschaftliche Aufenthalte in Deutschland und anderen europäischen Ländern an polnische Studenten und Wissenschaftler, sowie in Polen an Studenten und Wissenschaftler aus Deutschland und anderen Ländern; diese Tätigkeit wird in Zusammenarbeit mit europäischen Organisationen von ähnlichem Charakter realisiert; sie umfaßt die Durchführung von Werbe- und Auswahlaktionen für polnische Stipendiaten und die Betreuung ausländischen Stipendiaten in Polen;

2) solche wissenschaftliche Aktivitäten wie:

Organisierung von wissenschaftlichen Aufenthalten sowie Seminaren und Gastvorträgen der Wissenschaftler aus den europäischen Ländern, darunter  besonders aus Deutschland und deutschsprachigen Ländern an der Jagiellonen-Universität und an den anderen polnischen Universitäten,

Veranstaltung von Konferenzen und wissenschaftlichen Symposien,
Veranstaltung von Vorlesungen und Seminaren,

Koordinierung individueller und kollektiver Forschungsprojekte;

3) Organisierung von Kultur- und Bildungsveranstaltungen für Polen und Ausländer (Vorlesungen, Polnisch- und Fremdsprachenkursen, besonders Deutschkursen, Seminaren, Studienreisen);

4) Zusammenarbeit mit europäischen und polnischen Organisationen und Institutionen von ähnlichem Charakter in der Veranstaltung und Ausführung der von ihnen angeregten Vorhaben;

5) satzungsgemäße Verlagstätigkeit im Bereich der Wissenschaft und Bildung sowie der Übertragungen aus der deutschen Sprache und anderen Fremdsprachen;

6) Führung der wirtschaftlichen Tätigkeit für die Satzungszwecke.

Kapitel III. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Gesellschaft

§ 6. 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in Gesetzesvorschriften vorgesehene Bedingungen erfüllt und die Ziele und Satzung der Gesellschaft anerkennt. Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand aufgrund des vorgelegten schriftlichen Bewerbungsantrags des Bewerbers. Mit der Stellung des Aufnahmeantrags erklärt der Kandidat zum Mitglied seine Anerkennung der Satzung und Ziele der Gesellschaft.

2. Ausländische Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb der Republik Polen können die Mitgliedschaft der Gesellschaft erwerben.

3. Alle Stipendiaten der Deutsch-Polnischen Akademischen Gesellschaft erhalten automatisch die Einladung zum Eintritt in die Gesellschaft.

4. Die Mitglieder haben das Recht auf Beteiligung mit Stimmrecht an der Hauptversammlung der Mitglieder und an Vorstandssitzungen (ohne Stimmrecht, wenn sie keine Vorstandsmitglieder sind). Sie können an organisatorischen Arbeiten in Sachen der Gesellschaft teilnehmen anhand der Regeln, die vom Vorstand festgelegt werden. Die Mitglieder können auch Anträge in Angelegenheiten der Gesellschaft an den Vorstand richten oder sie der Hauptversammlung der Mitglieder zur Erörterung vorbringen.

5. Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet, regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe nicht minder ist als der durch Beschluss der Hauptversammlung der Mitglieder festgesetzte Mindestbeitrag.

6. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:

Tod des Mitglieds;
freiwilligen Austritt aus der Gesellschaft;
Ausschluß aus der Gesellschaft wegen Verstoß gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens; den Beschluss darüber faßt der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen; zu seiner Gültigkeit bedarf der Beschluss der Bestätigung durch die Hauptversammlung;
Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrags innerhalb eines Jahres.

7. Juristische oder natürliche Personen, die das Interesse an der Tätigkeit der Gesellschaft zeigen, sie finanziell unterstützen und für ihre Ziele werben möchten, können Fördermitglieder (ohne Rechte ordentlicher Mitglieder) werden. Die Fördermitglieder werden in die Gesellschaft durch Vorstandsbeschluß aufgenommen. Der Vorstand und der Förderer einigen sich über die Art und Weise der Leistungen zugunsten der Gesellschaft.

 

Kapitel IV. Die Führungsorgane der Gesellschaft
   
§ 7. Organe der Gesellschaft sind:

1) die Hauptversammlung der Mitglieder,
2) der Vorstand,
3) die Revisionskommission.

§ 8. Die Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung der Mitglieder ist das höchste Organ der Gesellschaft. Das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern (mit Entscheidungsstimme) und eingeladenen Gästen (mit Beratungsstimme) zu. Die Hauptversammlung wird mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr vom Vorstand der Gesellschaft einberufen. Die Mitglieder sind über die Hauptversammlung und die vorgeschlagene Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin ihrer Abhaltung zu benachrichtigen.

2. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig bei der Anwesenheit von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern der Gesellschaft. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

3. In den Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung der Mitglieder fällt:

Verabschiedung des Programms und der Richtlinien für die Aktivitäten der Gesellschaft;
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und der Revisionskommission und Entlastung des Vorstands von der Erfüllung seiner Pflichten;
Wahl, Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und der Revisionskommission; der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei die Wahl des Vorsitzenden der Berufung der anderen Vorstandsmitglieder vorangehen soll, und die beiden Abstimmungen getrennt durchzuführen sind; über das ausführliche Wahlverfahren zum Vorstand entscheidet die Hauptversammlung;
Beschlußfassung über die Änderungen der Satzung und der internen Geschäftsordnung;
Festlegung der Mindesthöhe von Mitgliedsbeiträgen;
Fassung anderer, wichtiger für die Gesellschaft Beschlüsse.

4. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung der Mitglieder auf den schriftlichen Antrag, der mindestens von einem Drittel der Mitglieder unterschrieben und dem Vorstand vorgelegt wurde, oder auf Antrag der Revisionskommission, innerhalb von sechs Wochen vom Antragsvorlegung einzuberufen.

§ 9. Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen.

2. In der ersten Sitzung bildet der Vorstand seinen Vorsitz, zusammengesetzt aus Vorsitzendem und zwei Vizevorsitzendem (einer für Finanzen zuständig).

3. Die Vorstandssitzungen finden mindestens alle drei Monate statt.

4. In den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fällt:

Leitung der Tätigkeit der Gesellschaft;
Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung;
Planung von Aktivitäten der Gesellschaft, die Satzungszwecke und Beschlüsse der Hauptversammlung wahrnehmen und Verwirklichung dieser Pläne;
Verwaltung vom Vermögen der Gesellschaft, Aufstellung des Haushalts und Aufsicht über die Haushaltsführung;
Vertreten der Gesellschaft nach außen;
Einberufung der Hauptversammlungen der Mitglieder;
Berufung von Vorstandsmitgliedern im Zeitraum zwischen den Hauptversammlungen in Fällen, wenn ein Vorstandsmitglied zurücktritt oder wenn es erforderlich wird wegen neuer Aufgaben, die den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft ausweiten; die Verpflichtung zur Ergänzung seiner Zusammensetzung entsteht für den Vorstand nur dann,wenn er laut Satzung nicht vollzählig ist, d.h. weniger als drei Mitglieder zählt; gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder zum Vorstand berufen werden, die nicht aus der Wahl auf der Hauptversammlung hervorgehen;
Einstellung von Mitarbeitern, die zur Realisierung der Ziele der Gesellschaft unentbehrlich sind.

5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt, wenn mindestens Dreifünftel der stimmberechtigten Mitgliedern an der Abstimmung beteiligt waren. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung bis zur Vollständigkeit des Vorstands vertagt; wenn hingegen alle Mitglieder anwesend sind, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10. Die Revisionskommission

1. Die Revisionskommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.

2. Die Revisionskommission übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Gesellschaft aus und legt der Hauptversammlung der Mitglieder den Bericht über Ergebnisse ihrer Prüfung vor.

3. Die Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht auf Einsicht in alle Dokumente der Gesellschaft.

4. Den Mitgliedern der Revisionskommission steht das Recht zu, sich an den Sitzungen des Vorstands mit Beratungsstimme zu beteiligen.

5. In begründeten Fällen ist die Revisionskommission berechtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung der Mitglieder einzuberufen.

6. Scheidet ein Kommissionsmitglied im Zeitraum zwischen den Hauptversammlungen aus, beruft die Revisionskommission an seine Stelle ein neues Mitglied.

§ 11. Der Unterstützerkreis

Zur Verbesserung der Wirkungsmöglichkeiten der Gesellschaft kann ein Unterstützerkreis gebildet werden, zu dem alle Ehrenmitglieder gehören. Dem Kreis sollten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur und öffentlichem Leben in Polen und Deutschland angehören, sowie Personen, die sich für die Entwicklung deutsch-polnischer Beziehungen und für die Gesellschaft verdient gemacht haben. Der Unterstützerkreis berät den Vorstand in den für die Gesellschaft wichtigen Fragen. Über die Verleihung der Ehremitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung der Mitglieder.

Kapitel V. Das Vermögen der Gesellschaft
   
§ 12.

1. Das Vermögen der Gesellschaft machen Immobilien, Mobilien, Fonds und nichtdingliche Rechte aus.

2. Das Vermögen der Gesellschaft entsteht aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Einnahmen aus der wirtschaftlichen und satzungsgemäßen Tätigkeit sowie aus Zuschüssen, Subventionen, Spenden und Vermächtnissen.

3. Im Namen der Gesellschaft geht der Vorsitzende oder Vizevorsitzende, zusammen mit einem Vorstandsmitglied, oder auch zwei vom Vorstand bevollmächtigte Vorstandsmitglieder, Verpflichtungen ein und gibt Erklärungen ab.

 

Kapitel VI. Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft
   

§ 13. Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder. Die im zweiten Termin einberufene Hauptversammlung wird in dieser Hinsicht beschlußfähig schon bei Beteiligung von mindestens zehn Mitgliedern der Gesellschaft.

§ 14.

1.Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, falls ihre Ziele nicht realisierbar sind.

2.Den Beschluß über die Auflösung faßt die Hauptversammlung der Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen im Beisein von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft.

3.Wird der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft gefaßt, entscheidet die Hauptversammlung über die Bestimmung des Vermögens der Gesellschaft. Die Abwicklung des Vermögens führt der Vorstand oder ein von der Hauptversammlung bestellter Bevollmächtigter aus.



 

Polsko-Niemieckie Towarzystwo Akademickie
ul. Bronowicka 37
30-091 Kraków
Tel.: 0048/12/307 30 41
Tel.: 0048/ 518 158 901
Web: www.pnta.pl
E-Mail: info@pnta.pl
© 2016 PNTA Realizacja: Agencja Interkatywna WebProm